Vorsorgevollmacht & Erwachsenenvertretung

Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht kann eine betroffene Person im Vorhinein festlegen, für welche Angelegenheiten ein selbst gewählter Bevollmächtigter entscheiden soll. D.h. der Bevollmächtigte muss von der Vorsorgevollmacht wissen und mit einer möglichen zukünftigen Vollmacht und damit Aufgabe einverstanden sein.

Im Rahmen dieser Vorsorgevollmacht kann auch der Wille ausgedrückt werden, in welcher Form und welche medizinischen Entscheidungen getroffen werden sollen.

Nur wenn Sie nicht vorgesorgt haben treten die Bestimmungen über die Erwachsenenvertretung in Kraft: 

  • Gewählte Erwachsenenvertretung: Für den Fall, dass Sie nicht mehr ganz handlungsfähig sind gibt es dann die Möglichkeit einen Vertreter zu bestimmen. Dies muss eine nahestehende Person sein, ein Verwandtschaftsverhältnis ist jedoch nicht Voraussetzung. Dies ist aber dann nur dann möglich, wenn der Betroffene die Tragweite der Bevollmächtigung noch in Grundzügen versteht und sich entsprechend verhalten kann.
  • Die gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung kommt dann in Betracht, wenn keine Vorsorgevollmacht besteht oder eine gewählte Erwachsenenvertretung nicht mehr möglich ist. In diesem Fall entscheidet das Pflegschaftsgericht, wer für den Patienten die Entscheidungen trifft. Bevorzugt werden nahe Angehörige wie Ehegatten oder Kinder bestimmt (gesetzliche Erwachsenenvertretung). Sollte dies nicht möglich sein, gibt es Vertreter aus dem Bereich des Vereines für Erwachsenenvertretung (gerichtliche Erwachsenenvertretung).

Die Vertretungen müssen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis  ÖZVV eingetragen werden. 

 

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Agenturfoto. Mit Model gestellt. AT-NON-00465. Erstellt: Mai 2023