Patientenrechte

Aus der europäischen Charta für Menschenrechte

In der europäischen Charta für Menschenrechte, die in Österreich Gesetz ist, werden Patienten vielfältige Rechte garantiert. Diese Charta enthält vor allem folgende Rechte:

Recht auf Selbstbestimmung:

Das Recht auf Selbstbestimmung ist das elementare Patientenrecht und bedeutet, dass jede Behandlung durch eine ausdrückliche Zustimmung des Patienten legitimiert werden muss. Eine Behandlung ohne Zustimmung ist strafbar (§ 110 StGB).

Jede rechtmäßige Heilbehandlung setzt daher die Aufklärung des Patienten und seine Einwilligung voraus. Nur wenn Sie als Patient verstehen welchen Nutzen die vorgeschlagene Therapie bringt und mit welchen Risiken sie verbunden ist und welche Konsequenzen für das weitere Leben damit verbunden sind, können Sie in eine Therapie wirksam einwilligen. Ihre Entscheidung ist verbindlich, das heißt, der Arzt muss die Entscheidung respektieren und ihr Folge leisten, auch wenn er eine andere Option bevorzugt hätte.

Recht auf Verschwiegenheit:

Angehörige medizinischer Berufe sind per Gesetz zu einer absoluten Vertraulichkeit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst nicht nur Untersuchungsergebnisse wie z.B. Laborwerte, Diagnosen, Therapien ua, sondern auch Daten wie Ihren Namen, persönliche Umstände oder die einfache Information ob jemand überhaupt krank ist. Diese absolute Verschwiegenheit gilt auch gegenüber Angehörigen, wie Ehegatten und Kindern. Ausgenommen sind Informationen über Kinder unter dem 14. Lebensjahr. Patienten können ihre Behandler von der Verschwiegenheit entbinden.

Den Arzt trifft keine Verschwiegenheitspflicht, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit, z.B. bei drohenden Epidemien, oder für einzelne Dritte wie z.B. den Partner des Patienten besteht (z.B. bei einer verheimlichten HIV-Infektion). Bestimmte Erkrankungen wie z.B. Tuberkulose müssen von Ärzten an Behörden gemeldet werden. Die Behörden unterliegen aber selbst einer eignen Verschwiegenheitspflicht.

Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht:

Ärzte sind verpflichtet, die wichtigsten Eckdaten Ihrer Behandlung wie Diagnose, Therapien (z.B. Arzneimittel, Eingriffe etc.), Verlauf der Erkrankung Zwischenfälle, sowie Änderungen in der Diagnose oder Behandlung, zu dokumentieren. Sie als Patient haben selbstverständlich ein Recht auf Einsicht und Abschrift Ihrer gesamten Krankengeschichte gegen angemessenen Kostenersatz.

Recht auf Leistungen von der Sozialversicherung:

Jeder Versicherte hat das Recht auf Krankenbehandlung. Diese soll Prinzipiell als Sachleistung erbracht werden und umfasst u.a. folgende Leistungen:

  • Anstaltspflege im Krankenhaus
  • Hauskrankenpflege
  • Ärztliche Behandlungen inklusive Vorsorgeuntersuchungen und (externe) Diagnosehilfen
  • Arzneimittel oder Heilbehelfe

Die Sachleistungen müssen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Dieser ergibt sich hauptsächlich aus Richtlinien der medizinischen Fachgesellschaften sowie den Empfehlungen von medizinischen Universitäten.

Das Recht auf freie Arztwahl:

Die soziale Krankenversicherung hat die Pflicht Vertragsärzte in einer Anzahl zur Verfügung zu stellen, sodass Patienten in einem Ort zumindest zwischen zwei Vertragsärzten wählen können. Sie haben als Patient eine Wahlmöglichkeit, sich den Arzt Ihres Vertrauens selbst auszuwählen. Es steht Ihnen auch frei einen Wahlarzt oder privaten Arzt (private Krankenanstalt) in Anspruch zu nehmen. Dabei sollten Sie bedenken, dass die Kasse lediglich 80% vom Kassentarif erstatten muss.

Weitere Patientenrechte werden kursorisch wie folgt zusammengefasst: 

  • bestmögliche Schmerztherapie
  • Kontakte und Besuche
  • seelsorgerische Betreuung und psychologische Unterstützung
  • bestmögliche Wahrung Ihrer Intimsphäre
  • Rücksichtnahme auf einen allgemein üblichen Lebensrhythmus
  • ein Sterben in Würde 

 

Die Aufklärung durch den Arzt/Behandler soll dem Patienten eine freie Entscheidungsmöglichkeit in Bezug auf seine Erkrankung und die Therapie und Pflege ermöglichen. Um gemeinsam mit dem Arzt eine Entscheidung treffen zu können, müssen Sie daher im Rahmen der für alle Gesundheitsberufe geltenden Aufklärungspflicht vor jeder Maßnahme folgende Informationen erhalten:

  • Diagnose und Befunde;
  • alle in Frage kommenden Behandlungsmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile (zB Risiken, Schmerzintensität, Folgen wie zB Narben) aber auch der Verlauf der Erkrankung ohne Therapie;
  • mögliche Folgen von therapeutischen Maßnahmen wie zB Einschränkungen im weiteren Leben;
  • mögliche auf Sie zukommende Kosten.

Sie als Patient sollten dadurch realistisch abschätzen können, welcher Erfolg von der Behandlung zu erwarten ist. Die Aufklärung ist keine bloße Information über die durchzuführende Behandlung, sondern eine unablässige Grundbedingung für die aktive Zustimmung zu einer Diagnose- oder Behandlungsmaßnahme. Dies betrifft sowohl invasive, also chirurgische, als auch konservative, also erhaltende/medikamentöse Behandlungen. Für jede neue Diagnose- und Therapiemaßnahme muss eine neuerliche Aufklärung und damit verbunden eine eigene Zustimmung erfolgen.

Sie haben nach dem österreichischen Sozialversicherungsrecht das Recht auf eine Behandlung am Stand der Medizin. Wenn daher in den medizinischen Guidelines mehrere Therapieoptionen als gleichwertig empfohlen wurden, dann haben Sie ein Wahlrecht zwischen diesen Therapien, wenn diese in Ihrem individuellen Fall ausreichend Erfolgsaussichten bieten.

Stehen mehrere gleichwertige Therapien zur Verfügung, dann darf Sie die soziale Krankenversicherung auf die kostengünstigere Therapie verweisen. Ob die Therapien gleichwertig sind d.h. gleich wirksam, gleich sicher und gleich belastend liegt im Wesentlichen eine Entscheidung des behandelnden Arztes. Die Krankenkasse hat nämlich die Kosten einer Leistung dann zu übernehmen, wenn die Leistung zweckmäßig und notwendig ist, das Maß des Notwendigen darf jedoch nicht überschritten werden. Für aufwändige/kostenintensive Untersuchungen bzw. Medikamente kann vorgesehen sein, dass die Kosten nur dann von der Krankenkasse bezahlt werden, wenn dies chefärztlich bewilligt wird. Der behandelnde Arzt muss dann im Einzelfall begründen, warum keine kostengünstigere Therapie möglich ist.

Sie sind immer berechtigt eine Therapie zu verweigern. In so einem Fall haftet der Arzt (bei ausreichender Aufklärung) nicht für nachfolgende Verschlechterungen und die soziale Krankenversicherung hat unter Umständen die Möglichkeit die Auszahlung von Krankengeld einzustellen, weil Sie ihrer Mitwirkungspflicht bei der Behandlung nicht entsprechend nachgekommen sind.

Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr urteils- und einsichtsfähig bzw nicht mehr geschäftsfähig sind, stellt sich die Frage wer für mich entscheidet und man für diesen Fall vorsorgen kann. Im Vorfeld können entweder durch eine Vorsorgevollmacht oder durch eine Patientenverfügung Verfügungen für die Zukunft getroffen werden (siehe dazu nächste Frage).

Nur wenn Sie nicht vorgesorgt haben treten die Bestimmungen über die Erwachsenenvertretung in Kraft. Für den Fall, dass Sie nicht mehr ganz handlungsfähig sind gibt es dann die Möglichkeit einen Vertreter zu bestimmen. Dies muss eine nahestehende Person sein, ein Verwandtschaftsverhältnis ist jedoch nicht Voraussetzung. Dies ist aber dann nur dann möglich, wenn der Betroffene die Tragweite der Bevollmächtigung noch in Grundzügen versteht und sich entsprechend verhalten kann. Die gewählte Erwachsenenvertretung gilt ab Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). Die Errichtung und Eintragung können Notare, Rechtsanwälte oder ein Erwachsenenschutzverein durchführen.

Die gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung kommt dann in Betracht, wenn keine Vorsorgevollmacht besteht oder eine gewählte Erwachsenenvertretung mehr möglich ist. In diesem Fall entscheidet das Pflegschaftsgericht, wer für den Patienten die Entscheidungen trifft. Bevorzugt werden nahe Angehörige wie Ehegatten oder Kinder bestimmt. Sollte dies nicht möglich sein, gibt es Vertreter aus dem Bereich des Vereines für Erwachsenenvertretung. Auch der gesetzliche Vertreter muss im ÖZVV eingetragen werden.

Sie haben nach dem österreichischen Sozialversicherungsrecht das Recht auf eine Behandlung am Stand der Medizin. Wenn daher in den medizinischen Guidelines mehrere Therapieoptionen als gleichwertig empfohlen wurden, dann haben Sie ein Wahlrecht zwischen diesen Therapien, wenn diese in Ihrem individuellen Fall ausreichend Erfolgsaussichten bieten. 

Stehen mehrere gleichwertige Therapien zur Verfügung, dann darf Sie die soziale Krankenversicherung auf die kostengünstigere Therapie verweisen. Ob die Therapien gleichwertig sind d.h. gleich wirksam, gleich sicher und gleich belastend liegt im Wesentlichen eine Entscheidung des behandelnden Arztes. Die Krankenkasse hat nämlich die Kosten einer Leistung dann zu übernehmen, wenn die Leistung zweckmäßig und notwendig ist, das Maß des Notwendigen darf jedoch nicht überschritten werden. Für aufwändige/kostenintensive Untersuchungen bzw. Medikamente kann vorgesehen sein, dass die Kosten nur dann von der Krankenkasse bezahlt werden, wenn dies chefärztlich bewilligt wird. Der behandelnde Arzt muss dann im Einzelfall begründen, warum keine kostengünstigere Therapie möglich ist.

Sie sind immer berechtigt eine Therapie zu verweigern. In so einem Fall haftet der Arzt (bei ausreichender Aufklärung) nicht für nachfolgende Verschlechterungen und die soziale Krankenversicherung hat unter Umständen die Möglichkeit die Auszahlung von Krankengeld einzustellen, weil Sie ihrer Mitwirkungspflicht bei der Behandlung nicht entsprechend nachgekommen sind.

Sie sind als Patient nicht verpflichtet Therapien über sich ergehen zu lassen und können diese ohne Begründung ablehnen. Sie können bereits im Vorhinein in einer Vorsorgevollmacht und/oder einer Patientenverfügung ihren Willen für jenen Fall festhalten, dass sie später dazu nicht mehr in der Lage sind.

Vorsorgevollmacht:

Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, kann eine betroffene Person im Vorhinein festlegen, für welche Angelegenheiten ein selbst gewählter Bevollmächtigter entscheiden soll. Dh der Bevollmächtigte muss von der Vorsorgevollmacht wissen und mit einer möglichen zukünftigen Vollmacht und damit Aufgabe einverstanden sein.

Im Rahmen dieser Vorsorgevollmacht kann auch der Wille ausgedrückt werden, in welcher Form und welche medizinischen Entscheidungen getroffen werden sollen. Eine Vorsorgevollmacht ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister (ÖZVV) einzutragen.

Patientenverfügung:

Mit einer Patientenverfügung werden konkrete medizinische Behandlungen vorweg abgelehnt. Diese Erklärung soll für jenen Fall gelten, dass sich der Patient nicht mehr wirksam äußern kann (z.B. nicht mehr fähig sind zu kommunizieren, oder nicht mehr urteils- und einsichtsfähig sind). Eine Patientenverfügung ist 8 Jahre wirksam und muss von einem Arzt oder einem Juristen (Patientenanwalt, Rechtsanwalt, Notar etc.) unterschrieben sein.

Die Patientenverfügung lässt dem Arzt keinen Auslegungsspielraum und erfordert deshalb genaue Kriterien:

  • Schriftliche Form
  • Eindeutige Beschreibung der (abgelehnten) Behandlung
  • Dokumentation der zutreffenden Einschätzung der resultierenden Folgen
  • Dokumentation der ärztlichen Aufklärung über Bedeutung und Folgen
  • Dokumentation durch einen Rechtsanwalt, Notar oder einen rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenanwaltschaft.

Die Gültigkeit einer verbindlichen Patientenverfügung beträgt acht Jahre, sofern nicht der Patient eine kürzere Dauer festgelegt hat. Wenn sie davor nicht erneuert wird, gilt jede abgelaufene verbindliche Patientenverfügung danach immer noch als beachtliche Patientenverfügung als Orientierungshilfe für den Arzt.

Eine beachtliche Patientenverfügung bietet eine Orientierungshilfe für die behandelnden Ärzte, sie ist aber nicht rechtlich bindend. Darunter ist jede Patientenverfügung zu verstehen, welche die erwähnten, genauen Kriterien einer verbindlichen Patientenverfügung nicht erfüllt. Je mehr Kriterien einer verbindlichen Patientenverfügung eine beachtliche erfüllt, desto größer ist die Rolle, die sie in der Ermittlung des aktuellen Patientenwillens spielt. 

Die Beglaubigung einer verbindlichen Patientenverfügung bei der Patientenanwaltschaft ist kostenlos. Kosten entstehen nur bei der ärztlichen, rechtsanwaltlichen oder notariellen Beratung.

Agenturfoto. Mit Model gestellt. AT-NON-01483. Erstellt: Mai 2023